Bundesverfassungsgericht urteilt über Professorenbesoldung

17. Februar 2012
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Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes befasste sich seit Juli 2011 mit der Professorenbesoldung (Bild: BVerfG)

Der Zweite Senat des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­rich­tes befasste sich seit Juli 2011 mit der Pro­fes­so­ren­be­sol­dung (Bild: BVerfG)

Am Diens­tag erklärte das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt die hes­si­sche Besol­dungs­re­ge­lung für Pro­fes­so­ren für ver­fas­sungs­wid­rig. Die 2005 in Kraft getre­tene Neu­re­ge­lung führe nicht zu einer ange­mes­se­nen Bezah­lung der Beam­ten, ent­schie­den die Rich­ter. Der Lan­des­ge­setz­ge­ber ist nun ver­pflich­tet ein Besol­dungs­sys­tem zu ent­wer­fen, wel­ches das Ali­men­ta­ti­ons­prin­zip nach Arti­kel 33 Absatz 5 Grund­ge­setz ent­spre­chend berücksichtigt.

Ein Che­mie­pro­fes­sor aus Mar­burg war mit Unter­stüt­zung des Deut­schen Hoch­schul­ver­bands gegen die Neu­re­ge­lung vor Gericht gezo­gen. Er führte an, dass sein Grund­ge­halt (W2) und die Leis­tungs­zu­lage von 23,72 Euro nicht sei­nem Dienst­rang und der damit ver­bun­de­nen Ver­ant­wor­tung gerecht wür­den. Sein monat­li­ches Gehalt rei­che nicht aus, um sich einen ange­mes­se­nen Lebens­un­ter­halt zu ermög­li­chen. Das Gehalt in der Besol­dungs­gruppe W2 ent­spricht in etwa der Besol­dung eines 40-jährigen Oberstudienrats.

Das Bun­des­ver­fas­sungs­recht gibt an, dass der Staat sei­nen Beam­ten nach dem soge­nann­ten Ali­men­ta­ti­ons­prin­zip einen ange­mes­se­nen Lebens­un­ter­halt zah­len müsse. Durch die W-Besoldung erhal­ten die Pro­fes­so­ren ein Grund­ge­halt, wel­ches nied­ri­ger als vor­her ist, und kön­nen Leis­tungs­zu­la­gen erhal­ten. Die Rich­ter sehen kein grund­sätz­li­ches Pro­blem in der Ein­füh­rung von Leis­tungs­zu­la­gen. Aller­dings müss­ten, um beson­dere Leis­tun­gen hono­rie­ren zu kön­nen, uni­ver­si­täts­über­grei­fende objek­tive Kri­te­rien gefun­den wer­den, um die Pro­fes­so­ren gerecht zu bewerten.

Im Gegen­satz zu der frü­he­ren C-Besoldung ist die W-Besoldung unab­hän­gig vom Dienst­al­ter des Pro­fes­sors. Somit wur­den Anreize geschaf­fen, mehr Leis­tung zu erbrin­gen. Dies äußert sich meis­tens auch in einer höhe­ren Zahl an Publi­ka­tio­nen. Die Befürch­tung vie­ler Kri­ti­ker: Die Qua­li­tät der Publi­ka­tio­nen könne dadurch mög­li­cher­weise abneh­men. Beson­ders bei älte­ren Pro­fes­so­ren könnte dies zu einer unan­ge­mes­se­nen Bezah­lung füh­ren, weil sie durch ihre lang­jäh­rige Tätig­keit häu­fi­ger durch Qua­li­tät anstatt Quan­ti­tät auffallen.

Uni­ver­si­täts­prä­si­dent Len­zen for­derte eine erheb­li­che Erhö­hung der Grund­ge­häl­ter. Die Uni­ver­si­tät Ham­burg gehe dabei davon aus, dass Wille und Fähig­keit zur Leis­tungs­er­brin­gung bei allen in einem anspruchs­vol­len Beru­fungs­ver­fah­ren aus­ge­wähl­ten Pro­fes­so­ren und Pro­fes­so­rin­nen grund­sätz­lich ange­nom­men wer­den könn­ten. Auf diese Weise bestehe die Chance einer Rück­kehr zu Leis­tungs­mo­ti­va­tio­nen, die auf der Sache der Wis­sen­schaft beru­hen und nicht auf finan­zi­el­len Gründen.

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