Bundesverfassungsgericht urteilt über Professorenbesoldung

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes befasste sich seit Juli 2011 mit der Professorenbesoldung (Bild: BVerfG)
Am Dienstag erklärte das Bundesverfassungsgericht die hessische Besoldungsregelung für Professoren für verfassungswidrig. Die 2005 in Kraft getretene Neuregelung führe nicht zu einer angemessenen Bezahlung der Beamten, entschieden die Richter. Der Landesgesetzgeber ist nun verpflichtet ein Besoldungssystem zu entwerfen, welches das Alimentationsprinzip nach Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz entsprechend berücksichtigt.
Ein Chemieprofessor aus Marburg war mit Unterstützung des Deutschen Hochschulverbands gegen die Neuregelung vor Gericht gezogen. Er führte an, dass sein Grundgehalt (W2) und die Leistungszulage von 23,72 Euro nicht seinem Dienstrang und der damit verbundenen Verantwortung gerecht würden. Sein monatliches Gehalt reiche nicht aus, um sich einen angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen. Das Gehalt in der Besoldungsgruppe W2 entspricht in etwa der Besoldung eines 40-jährigen Oberstudienrats.
Das Bundesverfassungsrecht gibt an, dass der Staat seinen Beamten nach dem sogenannten Alimentationsprinzip einen angemessenen Lebensunterhalt zahlen müsse. Durch die W-Besoldung erhalten die Professoren ein Grundgehalt, welches niedriger als vorher ist, und können Leistungszulagen erhalten. Die Richter sehen kein grundsätzliches Problem in der Einführung von Leistungszulagen. Allerdings müssten, um besondere Leistungen honorieren zu können, universitätsübergreifende objektive Kriterien gefunden werden, um die Professoren gerecht zu bewerten.
Im Gegensatz zu der früheren C-Besoldung ist die W-Besoldung unabhängig vom Dienstalter des Professors. Somit wurden Anreize geschaffen, mehr Leistung zu erbringen. Dies äußert sich meistens auch in einer höheren Zahl an Publikationen. Die Befürchtung vieler Kritiker: Die Qualität der Publikationen könne dadurch möglicherweise abnehmen. Besonders bei älteren Professoren könnte dies zu einer unangemessenen Bezahlung führen, weil sie durch ihre langjährige Tätigkeit häufiger durch Qualität anstatt Quantität auffallen.
Universitätspräsident Lenzen forderte eine erhebliche Erhöhung der Grundgehälter. Die Universität Hamburg gehe dabei davon aus, dass Wille und Fähigkeit zur Leistungserbringung bei allen in einem anspruchsvollen Berufungsverfahren ausgewählten Professoren und Professorinnen grundsätzlich angenommen werden könnten. Auf diese Weise bestehe die Chance einer Rückkehr zu Leistungsmotivationen, die auf der Sache der Wissenschaft beruhen und nicht auf finanziellen Gründen.

